Lieferbedingungen

1. Geltung
Die Lieferbedingungen gelten, wenn die Parteien sie ausdrücklich oder stillschweigend anerkennen. Änderungen und Nebenabreden sind nur wirksam, soweit ANTRIEBE Rüti AG sie schriftlich bestätigt.

2. Umfang, Ausführung und Ort der Lieferung

Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist im Grundsatz die schriftliche Auftragsbestätigung massgebend. ANTRIEBE Rüti AG liefert die Produkte in der Standardausführung, Systeme und Anlagen in der gegenseitig vereinbarten Form oder nach Pflichtenheft. Änderungen gegenüber der Auftragsbestätigung sind nur schriftlich im gegenseitigen Einverständnis zulässig. Sich daraus ergebende Preisänderungen und Mehrkosten, sowie allfällige bereits getätigte nutzlose Aufwendungen sind vom Kunden zu tragen. Als Erfüllungsort der Lieferung gilt der Sitz der ANTRIEBE Rüti AG.

3. Know-how
Der Kunde darf das Know-how, die Datenträger und Dokumentation im vorgesehenen Umfange selbst benützen, nicht aber an Dritte weitergeben. Das geistige Eigentum daran und das Recht zur weiteren Verwendung bleibt bei ANTRIEBE Rüti AG oder ihren Lizenzgebern, auch wenn der Kunde Know-how Aufzeichnungen nachträglich ändert. Der Kunde darf für Sicherheits- und Archivzwecke höchstens drei Kopien erstellen. Eine grössere Anzahl Kopien oder die Verwendung für andere Zwecke benötigt die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von ANTRIEBE Rüti AG.

4. Dokumentation
Der Kunde hat ein Anrecht auf ein Exemplar der Benützerdokumentation in der üblichen Ausführung, soweit vorhanden. Zusätzliche Exemplare oder Dokumentationen in nicht bereits vorhandenen Sprachen darf ANTRIEBE Rüti AG gesondert in Rechnung stellen. Abweichungen in der Dokumentation, namentlich bei Beschreibungen und Abbildungen, sind zulässig, sofern die Unterlagen ihre Zwecke erfüllen.

5. Diskretion
Beide Parteien werden sämtliche Informationen aus dem Geschäftsbereich des andern, die weder allgemein zugänglich noch allgemein bekannt sind, Dritten nicht offenbaren und alle Anstrengungen unternehmen, um Dritte am Zugang zu diesen Informationen zu hindern. Andererseits darf jede Partei in ihrer angestammten Tätigkeit Kenntnisse weiterverwenden, die sie bei der Geschäftsabwicklung erwirbt. Die Parteien überbinden diese Verpflichtung auch ihren Mitarbeitern.

6. Informationspflicht des Kunden
Der Kunde hat ANTRIEBE Rüti AG rechtzeitig auf besondere technische Voraussetzungen sowie auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften am Bestimmungsort aufmerksam zu machen, soweit sie für die Ausführung und den Gebrauch der Produkte von Bedeutung sind. Kosten und Umtriebe, die ANTRIEBE Rüti AG daraus erwachsen, dass der Kunde seiner Anzeigepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, sind vom Kunden zu tragen.

7. Termine
Verbindlich sind ausschliesslich schriftlich zugesicherte Termine. Solche Termine verlängern sich angemessen: bei Auftragsänderungen; wenn ANTRIEBE Rüti AG Angaben, die sie für die Ausführung benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn der Kunde sie nachträglich ändert; wenn der Kunde oder beigezogene Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug ist, insbesondere wenn der Kunde Zahlungsbedingungen nicht einhält; wenn Zulieferanten der ANTRIEBE Rüti AG ihre Lieferfristen nicht einhalten; wenn Hindernisse auftreten, die ausserhalb des Willens von ANTRIEBE Rüti AG liegen, wie Naturereignisse, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Epidemien, Unfälle, Krankheit und erhebliche Betriebsstörungen. ANTRIEBE Rüti AG kann Teillieferungen ausführen.

Bei Verzögerungen hat der Kunde ANTRIEBE Rüti AG eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen. Erfüllt ANTRIEBE Rüti AG bis zum Ablauf dieser Nachfrist nicht, darf der Kunde, sofern er es innert drei Tagen erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten oder vom Vertrag zurücktreten. Trägt ANTRIEBE Rüti AG nachweisbar die Schuld am Terminverzug, hat der Kunde trotz nachträglicher Erfüllung, Leistungsverzicht oder Vertragsrücktritt Anspruch auf den Ersatz des tatsächlichen Schadens, jedoch auf höchstens zwanzig Prozent des Wertes der verspäteten Lieferung. Weitere Ansprüche aus Lieferverzögerungen sind ausgeschlossen.

8. Abnahme
Sofern kein besonderes Abnahmeverfahren vereinbart ist, hat der Kunde die Produkte selbst zu prüfen und allfällige Mängel schriftlich bekanntzugeben. Unterlässt der Kunde die Anzeige innerhalb von zwei Wochen nach der Lieferung des Vertragsgegenstandes, gelten alle Funktionen als erfüllt und die Lieferung als genehmigt. Zeigen sich später innerhalb der Garantiefrist Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht hätten entdeckt werden können, hat sie der Kunde ANTRIEBE Rüti AG sofort schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die Lieferung trotz dieser Mängel als genehmigt.

9. Garantie

Die Garantiefrist beträgt 12 Monate ab Ende der Abnahmefrist nach vorstehend Ziffer 8. Mängel, welche innerhalb der Garantiefrist entdeckt werden, sind der ANTRIEBE Rüti AG innert zwei Wochen schriftlich anzuzeigen. ANTRIEBE Rüti AG verpflichtet sich als Gewährleistung zur Beseitigung der Mängel oder zum Ersatz aller Teile, die nachweisbar infolge von Material-, Konstruktions- und Ausführungsfehlern schadhaft oder unbrauchbar sind. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel und Störungen, die ANTRIEBE Rüti AG nicht zu vertreten hat, wie natürliche Abnützung, höhere Gewalt, unsachgemässe Behandlung, Eingriffe des Kunden oder Dritter, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel oder extreme Umgebungseinflüsse.

ANTRIEBE Rüti AG erbringt die Gewährleistung nach ihrer Wahl in ihren Räumen oder beim Kunden, der ANTRIEBE Rüti AG freien Zugang zu gewähren hat. Demontage- und Montage-, Transport-, Verpackungs-, Reise- und Aufenthaltskosten gehen zu Lasten des Kunden. Ersetzte Teile werden Eigentum von ANTRIEBE Rüti AG. Mit Beseitigung eines Mangels beginnt die Garantiefrist des betreffenden Werkteiles erneut. Kann der Mangel nicht beseitigt werden, hat der Kunde Anspruch auf eine Preisminderung und den Ersatz des nachgewiesenen, unmittelbaren Schadens, insgesamt jedoch auf höchstens zwanzig Prozent des Wertes der mangelhaften Produkte. Weitere Ansprüche aus Gewährleistung sind ausgeschlossen, insbesondere kann der Kunde nicht vom Vertrag zurücktreten oder den Ersatz von mittelbaren Schäden verlangen.

10. Verjährung

Die Verjährungsfrist beträgt 12 Monate ab Ende der Abnahmefrist nach vorstehend Ziffer 8. Die Rüge von Mängeln vermag die Verjährungsfrist nicht zu unterbrechen.

11. Preise und Zahlungsbedingungen

Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vermerkt, in Schweizerfranken ohne Mehrwertsteuer, Gebühren, Abgaben, Zölle, Transport, Verpackung, Versicherung, Installation, Inbetriebnahme, Schulung und Anwendungsunterstützung. Vorbehalten bleiben Preisänderungen als Folge von Änderungen der Auftragsbestätigung oder im Falle von Lieferterminverzögerungen, gemäss vorstehend Ziffer 2 und Ziffer 7. Sie sind zur Zahlung fällig netto, innert dreissig Tagen nach Rechnungsstellung. Der Kunde darf mit Gegenansprüchen, auch wenn sie aus dem gleichen Vertrag oder dessen Anfechtung herrühren, nur bei schriftlicher Einwilligung von ANTRIEBE Rüti AG oder beim Vorliegen eines rechtskräftigen Gerichtsurteils verrechnen. Hält der Kunde die Zahlungstermine nicht ein, hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins zu entrichten, der vier Prozent über dem jeweiligen Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank liegt.

12. Export
Der Kunde ist verantwortlich für die Einhaltung von in- und ausländischen Exportvorschriften.

13. Weiterverkauf

Soweit nicht Parteiabrede oder die Natur des Geschäftes entgegenstehen, darf der Kunde die Produkte verändert oder unverändert weiterveräussern. Falls der Kunde die Produkte weiterveräussert, hat er sicherzustellen, dass sämtliche Pflichten aus Geheimhaltung sowie aus allfälligen Bewilligungsvorbehalten für die Wiederausfuhr auf die jeweiligen Abnehmer übergehen.

14. Rechtswahl und Gerichtsstand

Dieses Rechtsverhältnis untersteht dem schweizerischen Obligationenrecht. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist 8630 Rüti ZH. ANTRIEBE Rüti AG darf jedoch auch das Gericht am Sitz des Kunden anrufen.

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